Nutzungs- und Lizenzbedingungen

Allgemeine Nutzungs- und Lizenzbedingungen
für die Nutzung der Software Octoscore
der CCONE GmbH, Dittrichring 6, 04109 Leipzig
Telefon: +49 341 3556666, E-Mail: info@ccone.eu (nachfolgend: „CCONE“)



1. Allgemeiner Vertragsgegenstand,
Geltungsbereich

1.1 CCONE entwickelt und vertreibt die Softwarelösung „Octoscore“ im Bereich des Qualitätsmanagements (nachfolgend: „Octoscore“ oder „Software“ bezeichnet). Octoscore wird entgeltlich als Cloud-Lösung zur Verfügung gestellt. CCONE bietet außerdem ggf. weitergehende Beratung/Consulting sowie Schulungen zu Octoscore an.
1.2 Diese Allgemeinen Nutzungs- und Lizenzbedingungen (nachfolgend: „AGB“ genannt) gelten für sämtliche Willenserklärungen, Verträge und rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen von CCONE im Zusammenhang mit der Nutzung von Octoscore mit ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“ genannt). Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine eigenen Geschäfts- und/oder Einkaufsbedingungen widerspricht CCONE hiermit ausdrücklich; sie werden nicht Bestandteil von Vereinbarungen, es sei denn, die Bedingungen werden von
CCONE ausdrücklich bestätigt.
1.3 Diese AGB gelten ab erstmaliger Einbeziehung auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte der Parteien. Spätere Änderungen erfolgen nach Maßgabe der Ziffer 15. dieser AGB.

2. Software und Leistungen von CCONE
2.1 CCONE stellt dem Kunden die Software Octoscore zur Verfügung, eine Qualitätsmanagementsoftware zur digitalisierten Echtzeit-Qualitätsmessung, Analyse von Kundengesprächen und graphischer Darstellung der Ergebnisse (nachfolgend: die „Software“). Der Kunde kann zwischen einer einfachen Nutzerlizenz oder einer „Management-Lizenz“ mit erweiterten Funktionalitäten wählen. Die einzelnen Funktionalitäten der Software sind der Beschreibung auf der Website und in Angeboten der CCONE zu entnehmen.
2.2 Die Software wird entgeltlich zur Nutzung auf Zeit bereitgestellt. Sie wird auf Servern der Amazon Web Services (AWS) betrieben und gehostet, die im Einflussbereich der CCONE stehen. Der Zugriff auf die Software und deren Funktionalitäten erfolgt browsergestützt.
2.3 Soweit nicht anders vereinbart, schuldet CCONE keine Anpassungen der Software an konkrete Bedürfnisse des Kunden.
2.4 Neben den Softwarelösungen bietet CCONE nach gesonderter Vereinbarung Schulungen sowie Beratung und Consulting an. Die genaue Art und der jeweilige Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Angebot von CCONE. CCONE erbringt die Schulungs- und Beratungsleistungen nach bestem Wissen und Gewissen, schuldet jedoch insoweit keinen konkreten wirtschaftlichen Erfolg. Ein vorgesehener Trainer darf im Falle von Krankheit oder anderen, von CCONE nicht zu verantwortender Umstände durch einen vergleichbar geeigneten Trainer ausgetauscht werden.

3. Vertragsschluss
3.1 Etwaige Darstellungen in Werbematerialien oder auf der Website von CCONE stellen noch kein Vertragsangebot dar und sind unverbindlich.
3.2 In der Regel erstellt CCONE dem Kunden ein Angebot. Soweit nicht anders vereinbart, ist CCONE an dieses Angebot für die Dauer von 10 Tagen ab Zugang gebunden.
3.3 Der Kunde nimmt das Angebot dadurch an, dass er das Angebot von CCONE unterschreibt oder sich anderweitig mit dem Angebot einverstanden erklärt.
3.4 Mit der Annahmeerklärung bei CCONE kommt der Vertrag zustande.
3.5 Registriert sich der Kunde online für die Nutzung der Software, gibt er ein verbindliches Angebot durch Anklicken des Bestell-Buttons auf der Website ab. CCONE nimmt dieses Angebot verbindlich dadurch an, dass es dem Kunden eine Bestätigungsmail schickt oder die Software freischaltet.



4. Vergütung, Fälligkeit, Vertragsperiode
4.1 Die Vergütung richtet sich nach der Preisliste der CCONE zum Zeitpunkt der Bestellung. Sämtliche Preise verstehen sich netto zzgl. Umsatzsteuer.
4.2 Soweit nicht anders vereinbart, ist die Vergütung für die Nutzung der Software für die jeweilige Vertragsperiode zu entrichten und abhängig von der Art der gewählten Lizenz vgl. Ziffer 2.1) und Anzahl der angemeldeten Nutzer. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich die in den Preislisten angegebenen Lizenzentgelte jeweils pro Nutzer und Monat.
4.3 Der Kunde kann zwischen einer monatlichen oder einer jährlichen Vertragsperiode wählen. Entgelte für die Software sind für die jeweilige Vertragsperiode im Voraus zu leisten und 14 Tage nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.
4.4 Entgelte für Beratung/Consulting sowie Schulungen werden nach Vertragsabschluss in Rechnung gestellt und 14 Tage nach Zugang der Rechnung beim Kunden zur Zahlung fällig. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich die Entgelte zzgl. erforderlicher Reisekosten (einschließlich Unterbringungs- und Transportkosten) des Schulungspersonals. Fahrtkosten werden ab dem Sitz der CCONE pauschal mit 30 ct/km berechnet, Hotelkosten nach Erforderlichkeit mit mindestens 3-Sterne-Standard.
4.5 CCONE ist berechtigt, die regelmäßig wiederkehrenden Entgelte in Dauerschuldverhältnissen (z.B. Lizenzgebühren) zum Ausgleich von Kostensteigerungen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu erhöhen. CCONE wird dem Kunden die Erhöhung der Vergütung schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens 4 Wochen vor der geplanten Erhöhung bekannt geben und begründen. Die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für die Zeiträume, für die der Kunde bereits Zahlungen geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 10% der bisherigen Vergütung, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag im Ganzen mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats zu kündigen. Macht der Kunde von diesem Kündigungsrecht Gebrauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. Eine Erhöhung der Vergütung innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsschluss ist ausgeschlossen.



5. Testphase
5.1 CCONE behält sich vor, dem Kunden eine Testphase von 14 Tagen anzubieten. Innerhalb der Testphase ist die Nutzung der Software kostenlos.
5.2 Die Testphase und die Nutzungsberechtigung enden mit Ablauf der vereinbarten Testzeit.


6. Verbesserungen, Weiterentwicklungen
6.1 CCONE ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die jeweilige Software nach eigenem Ermessen kontinuierlich zu verbessern und weiterzuentwickeln. Dies betrifft insbesondere solche Weiterentwicklungen, die erforderlich sind, um die Software dem technischen oder wissenschaftlichen Fortschritt oder etwaigen Gesetzes- bzw. Rechtsprechungsänderungen anzupassen.
6.2 Sofern CCONE Änderungen an der Software vornimmt und sich hieraus wesentliche Leistungsänderungen ergeben, wird der Kunde rechtzeitig vor der Umsetzung der Änderung eine entsprechende Mitteilung erhalten. Entstehen für ihn dadurch nachweislich Nachteile, steht dem Kunden das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund zu. Die Kündigung hat innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Weiterentwicklung bzw. Leistungsänderung zu erfolgen.


7. Nutzungsrechte an Software
7.1 CCONE räumt dem Kunden das nicht ausschließliche, auf die Laufzeit des Vertrages beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, auf die Software über das Internet von einem Einzelarbeitsplatz innerhalb des eigenen Unternehmens zuzugreifen und als Remote-Desktop-Protocol (RDP) oder browserbasiert gemäß diesem Vertrag zu nutzen, soweit dies zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Software nach diesem Vertrag erforderlich ist.
7.2 Soweit nicht anders vereinbart, ist die Lizenz auf einen bestimmten Mitarbeiter des Kunden beschränkt („persönliche Lizenz“).
7.3 Darüber hinausgehende Rechte, insbesondere an der Software selbst oder der zur Verfügung gestellten IT-Infrastruktur, räumt CCONE dem Kunden nicht ein.
7.4 Das dem Kunden jeweils eingeräumte Nutzungsrecht besteht auch in dem nach Ziffern 7.1 und 7.2 geregeltem Umfang an etwaigen Verbesserungen oder Weiterentwicklungen der Software (vgl. Ziffer 6 dieser AGB).
7.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software über die nach Maßgabe dieses Vertrages erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, die Software oder Teile hiervon zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, vor allem nicht zu vermieten oder zu verleihen. Entsprechende Urhebervermerke der CCONE dürfen nicht verändert oder entfernt werden.
7.6 CCONE ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor widerrechtlicher Nutzung der Software zu treffen. Dabei achtet CCONE darauf, dass der vertragsgemäße Einsatz der Software nicht mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt wird.
7.7 Für jeden einzelnen Fall, in dem der Kunde schuldhaft die Nutzung der Software durch Dritte ermöglicht oder anderweitig die Software widerrechtlich nutzt, ist der Kunde zur Zahlung einer sofort fälligen, nach billigem Ermessen der CCONE zu bestimmenden und vom zuständigen Amts- oder Landgericht überprüfbaren Vertragsstrafe verpflichtet. Die Geltendmachung eines weiteren oder weitergehenden Schadensersatzes bleibt CCONE vorbehalten. Die Vertragsstrafe ist in diesem Fall auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen.
7.8 Im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung der Software hat der Kunde CCONE auf Verlangen unverzüglich sämtliche ihm verfügbaren Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche wegen der widerrechtlichen Nutzung zu machen, insbesondere Namen und Anschrift des unberechtigten Nutzers mitzuteilen.


8. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden, Nutzeraccount
8.1 Der Kunde wird die ihn zur Leistungserbringung und Abwicklung dieses Vertrages treffenden Pflichten erfüllen. Er wird insbesondere die vereinbarten Entgelte fristgerecht zahlen.
8.2 Für jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde in dem Umfang, wie er das kostenauslösende Ereignis zu vertreten hat, CCONE die hieraus entstehenden Kosten zu erstatten.
8.3 CCONE richtet nach Vertragsabschluss ein Kundenkonto für den jeweiligen Kunden ein.
8.4 Der Kunde hat die ihm zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen sowie Identifikations- und Authentifikations-Sicherungen vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen und darf sie nicht an unberechtigte Dritte weitergeben.
8.5 Der Kunde gewährleistet, dass alle von ihm in die Software eingestellten Inhalte weder Strafnormen oder Datenschutzbestimmungen verletzen noch Persönlichkeitsrechte oder gewerbliche Schutz- und Urheberrechte Dritter beeinträchtigen. Sollte dies dennoch der Fall sein und machen Dritte Ansprüche wegen entsprechender Rechtsverletzungen geltend, hat der Kunde alles in seiner Macht Stehende zu tun, um auf seine Kosten die Rechtsbeeinträchtigung zu beseitigen. CCONE wird den Kunden über die Geltendmachung von Rechten Dritter unverzüglich schriftlich unterrichten. Der Kunde verpflichtet sich, CCONE auf erstes Anfordern von allen durch die Inanspruchnahme Dritter entstehenden Kosten freizustellen, die daraus resultieren, dass der Kunde nicht berechtigt war, die Inhalte in die Software einzustellen. Hierunter fallen insbesondere nutzlose Aufwendungen, Kosten aus der Inanspruchnahme durch Dritte, Schadensersatzansprüche Dritter sowie Kosten für eine angemessene Rechtsverteidigung.
8.6 Der Kunde hat jegliche Versuche zu unterlassen, selbst oder durch nicht autorisierte Dritte Informationen oder Daten unbefugt abzurufen oder in die Software einzugreifen oder eingreifen zu lassen oder in Datennetze der CCONE unbefugt einzudringen, etwa mittels Viren, Würmern oder Trojanern.
8.7 Der Kunde hat sich über die mit der Software von CCONE kompatiblen Programme und Systemvoraussetzungen informiert und sichergestellt, dass die Hard- und Softwarevoraussetzungen erfüllt werden.
8.8 Der Kunde gewährleistet, dass er selbst geeignete dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen (insbesondere aktuelle Anti-Virensoftware) trifft, um seine Computersysteme vor Schadsoftware zu schützen. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Inhalte, die er beabsichtigt in die Software einzustellen, zuvor auf Viren und andere Schadsoftware zu prüfen.
8.9 Der Kunde hat seine im System vorhandenen Datenbestände (z.B. Umfragebögen, Statistiken, Kundengesprächsaufzeichnungen, etc.) in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens einmal in der Woche, aus dem System von CCONE herunter zu laden und zu sichern. Dies gilt auch für den Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kunde danach nicht mehr auf seine Daten zugreifen kann.
8.10 Der Kunde verpflichtet sich, die jeweils berechtigten Nutzer in seinem Unternehmen über die Regelungen der Ziffern 8.3 bis 8.9 dieser AGB zu informieren und sie ebenfalls dazu zu verpflichten, diese einzuhalten.
8.11 Kommt der Kunde einer der in Ziffer 8.1 bis 8.10 geregelten Pflichten trotz Mahnung und Fristsetzung von mindestens 3 Werktagen nicht nach, oder stellt CCONE fest, dass die vom Kunde in die Software eingestellten Inhalte Schadsoftware enthalten, ist CCONE berechtigt, den Zugang des Kunden zur Software vorübergehend zu sperren. Der Zugang wird erst dann wieder freigeschaltet, wenn der Verstoß gegen die entsprechende Pflicht dauerhaft beseitigt ist. Der Kunde wird in diesem Fall nicht von seiner Vergütungspflicht befreit.


9. Verzug
9.1 Der Kunde gerät mit der Zahlung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf, wenn die Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang bei CCONE eingeht.
9.2 Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet.
9.3 Das Recht zur Geltendmachung der Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB und ggf. weiterer Verzugsschäden bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die vorgenannte Pauschale und die Verzugszinsen sind jedoch auf etwaige weitere Schadensersatzansprüche anzurechnen.
9.4 Während eines Zahlungsverzugs in nicht unerheblicher Höhe (mindestens 500 EUR) ist CCONE berechtigt, den Zugang zu der Software zu sperren bzw. von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen. Der Kunde bleibt in diesen Fällen verpflichtet, die zeitabhängigen Entgelte weiter zu bezahlen.
9.5 Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Entgelte bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Entgelte (mindestens 50%) oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung des Entgeltes in Höhe eines Betrages, der das Entgelt für zwei Monate erreicht, in Verzug, ist CCONE befugt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen und einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe eines Viertels der bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit restlichen monatlichen Preise zu verlangen. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn entweder CCONE einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweisen kann. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt CCONE vorbehalten.
9.6 Gerät CCONE mit der Bereitstellung der Software in Verzug, richtet sich die Haftung nach Ziffer 10 dieser AGB. Der Kunde ist nur dann zur Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn CCONE eine vom Kunde gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält. Die Frist muss mindestens 7 Tage betragen.


10. Haftung
10.1 Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind sowohl gegenüber CCONE als auch gegenüber ihren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen.
10.2 Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, sowie bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, das heißt solcher vertraglicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Sie gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn CCONE die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Die Beschränkung gilt weiterhin nicht für Schäden, die auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruhen oder für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist.
10.3 Im Falle des Schadensersatzanspruchs für die leicht fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (vgl. Ziffer 10.2) und in Fällen der grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht in Fällen von Personenschäden, von Schäden, die auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruhen oder für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist.
10.4 Die verschuldensunabhängige Haftung von CCONE auf Schadensersatz (§ 536a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird mit Ausnahme der Haftungsfälle der Ziffern 10.2 und 10.3 dieser AGB ausgeschlossen.


11. Gewährleistung, Rechtsmängel, Systemverfügbarkeit
11.1 CCONE gewährleistet, dass die Software die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit bei Vertragsabschluss aufweist und diese auch während der Vertragslaufzeit aufrechterhalten wird. CCONE gewährleistet weiterhin, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen. Etwaig auftretende Sach- und Rechtsmängel an der Software wird CCONE nach den gesetzlichen Regelungen beseitigen.
11.2 Der Kunde darf eine Mietminderung nicht durch Abzug von der vereinbarten Miete durchsetzen. Entsprechende Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ausgeschlossen, sofern nicht die Mängelbeseitigung als fehlgeschlagen anzusehen ist. Die Mängelbeseitigung gilt als fehlgeschlagen, wenn sie unmöglich ist, wenn CCONE die Mangelbeseitigung verweigert oder sie CCONE unzumutbar ist.
11.3 Soweit CCONE Änderungen an der Software vornimmt und sich hieraus wesentliche Leistungsänderungen ergeben, wird der Kunde rechtzeitig vor der Umsetzung der Änderungen eine entsprechende Mitteilung erhalten. Entstehen für ihn dadurch nachweislich Nachteile, steht dem Kunden das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund zu. Die Kündigung hat innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Weiterentwicklung/ Leistungsänderung zu erfolgen.
11.4 Die von CCONE zur Verfügung gestellte Software ist frei von Rechten Dritter, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen. Machen Dritte Ansprüche gegen den Kunden wegen Verletzung ihrer Rechte geltend, wird CCONE alles Erforderliche tun, um auf ihre Kosten die Software gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. Der Kunde wird CCONE von der Geltendmachung solcher Rechte Dritter unverzüglich informieren und CCONE sämtliche Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, die erforderlich sind, um die Software gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen.
11.5 Soweit Rechtsmängel bestehen, ist CCONE (a) nach ihrer Wahl berechtigt, (i) durch rechtmäßige Maßnahmen die Rechte Dritter, die die vertragsgemäße Nutzung der Software beeinträchtigen, oder (ii) deren Geltendmachung zu beseitigen, oder (iii) die Software in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass sie fremde Rechte Dritter nicht mehr verletzt, wenn und soweit dadurch die geschuldete Funktionalität der Software nicht erheblich beeinträchtigt wird, und (b) verpflichtet, die dem Kunden entstandenen notwendigen erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.
11.6 Scheitert die Freistellung gemäß Ziffer 11.4 dieses Vertrages innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl den Vertrag kündigen oder mindern und Schadensersatz verlangen.
11.7 Die Verfügbarkeit des Systems beträgt mindestens 99% im Jahresmittel innerhalb der Einflusssphäre von CCONE. Nicht im Rahmen der Verfügbarkeit zu berücksichtigen sind Zeiten der mit angemessener Frist zuvor angekündigten Instandhaltung und Wartung zur Optimierung und Leistungssteigerung sowie Zeiten der Störungsbeseitigung von nicht durch CCONE zu vertretenen Störungen oder Ausfallzeiten auf Grund höherer Gewalt (wie z.B. Streiks, Unruhen, Pandemien, etc.).
11.8 Die Verfügbarkeit berechnet sich nach folgender Formel:
11.9 Störungen der Systemverfügbarkeit meldet der Kunde unverzüglich nach Bekanntwerden CCONE per E-Mail an: info@ccone.eu. Vor einer Störungsmeldung hat der Kunde im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob der Grund der Störung in seinem Verantwortungsbereich liegt. CCONE wird die Störungen während ihrer üblichen Bürozeiten (Montag bis Freitag, ausschließlich gesetzliche Feiertage nach Feiertagsgesetz Berlin, 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr) entgegennehmen und unverzüglich bearbeiten.


12. Vertragslaufzeit, Kündigung, Folgen der Kündigung
12.1 Etwaige vereinbarte Testphasen enden mit Ablauf des Testzeitraums. Im Übrigen hat der Vertrag je nach Wahl des Kunden eine feste Laufzeit von einem Monat oder einem Jahr.
12.2 Die Parteien können das Vertragsverhältnis ordentlich und ohne Angabe von Gründen jeweils mit einer Frist von zwei Wochen vor Ablauf der jeweiligen Vertragsperiode kündigen. Soweit das Vertragsverhältnis nicht fristgerecht gekündigt wird, schließt sich jeweils eine weitere Vertragsperiode von einem Monat bzw. einem Jahr an.
12.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Für CCONE liegt ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vor insbesondere in der widerrechtlichen Nutzung der Software, deren Überlassung an Dritte (vgl. Ziffer 7.5 dieser AGB), in den Fällen der schuldhaften Verletzung einer der Verpflichtungen im Sinne der Ziffern 8.4 bis 8.6 sowie bei Zahlungsverzug im Sinne der Ziffer 9.5 dieser AGB. Für den Kunden ist von einem wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung insbesondere in Fällen einer Änderung der Software im Sinne der Ziffer 6.2 der AGB auszugehen.
12.4 Alle Kündigungen nach diesem Vertrag haben schriftlich oder in elektronischer Form zu erfolgen.
12.5 Mit Beendigung des Vertrages ist CCONE nicht mehr verpflichtet, die vertraglichen Leistungen zu erbringen. Sämtliche auf den Servern der CCONE befindlichen Daten werden spätestens einen Monat nach Vertragsbeendigung gelöscht. Zu einer Übertragung der gespeicherten Daten ist CCONE ohne gesonderte Vereinbarung nicht verpflichtet.


13. Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrecht
13.1 Der Kunde ist mit außerhalb des Synallagmas, d.h. außerhalb des Gegenseitigkeitsverhältnisses von Leistung und Gegenleistung stehenden Forderungen, nicht zur Aufrechnung berechtigt. Das Aufrechnungsverbot gilt nicht, wenn die Gegenforderungen von CCONE nicht bestritten, rechtskräftig festgestellt oder zur Entscheidung reif sind.
13.2 Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nicht geltend machen, es sei denn, es liegt eine der vorgenannten Ausnahmen vor.


14. Datenschutz
14.1 Die Datenschutzpraxis von CCONE steht im Einklang mit den jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen, wie z.B. der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie dem Telemediengesetz (TMG). Sämtliche Informationen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten der Nutzer finden sich in den Datenschutzhinweisen.
14.2 CCONE wird die personenbezogenen Daten, die sie im Rahmen der Vertragsdurchführung vom Kunden erhalten hat oder von denen sie im Rahmen der Vertragsausführung sonst Kenntnis erlangt, ausschließlich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten aus dieser Vereinbarung gegenüber dem Kunden und diese nur zu anderen Zwecken verarbeiten, soweit für CCONE eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht.
14.3 Soweit CCONE personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, richtet sich die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten ausschließlich nach dem gesondert zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.


15. Änderungen der AGB
15.1 CCONE ist zu Änderungen dieser AGB mit Wirkung für die Zukunft berechtigt. Die Änderungen werden wirksam, wenn die AGB in ihrer geänderten Form in ein Rechtsgeschäft einbezogen werden. Sie gelten auch dann als wirksam vereinbart, wenn CCONE auf die Änderungen in elektronischer Form (E-Mail) hinweist, der Kunde die Änderungen zur Kenntnis nehmen kann und ihnen nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht.
15.2 Die Änderungsmitteilung enthält die Frist und die Folgen der Fristsäumnis. Für den Fall des Widerspruchs behält sich
CCONE die Beendigung der Geschäftsbeziehung vor.


16. Vertraulichkeit
16.1 Die Parteien verpflichten sich, die auf der Grundlage dieses Vertrags ausgetauschten Informationen streng vertraulich zu behandeln, die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert sind, die Gegenstand von angemessenen Schutzmaßnahmen sind, und an denen ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht, insbesondere solche Informationen, die ausdrücklich als „vertraulich“ gekennzeichnet wurden (nachfolgend „Vertrauliche Informationen“).
16.2 Vertrauliche Informationen dürfen Dritten nur insoweit zur Kenntnis gegeben werden, als diese die Vertraulichen Informationen für die Erfüllung dieses Vertrags unbedingt benötigen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vertraulichen Informationen schriftlich, mündlich, elektronisch oder digital verkörpert oder in anderer Form geteilt werden.
16.3 Die Parteien werden etwaigen Dritten, denen sie die Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei zur Kenntnis gemäß diesem Vertrag geben, ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichten. Die Parteien werden durch geeignete Schutzmaßnahmen sicherstellen, dass keine anderen Mitarbeiter oder sonstige Dritte Zugriff auf die Vertraulichen Informationen haben.
16.4 Die Parteien verpflichten sich, die ihnen auf der Grundlage dieses Vertrags zur Kenntnis gebrachten Informationen der jeweils anderen Partei ausschließlich zum Zwecke der Durchführung dieses Vertrags zu benutzen.
16.5 Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht nicht bzw. endet, soweit:

Vertrauliche Informationen öffentlich bekannt werden, ohne dass dies auf einer Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung seitens der die Vertraulichen Informationen empfangenden Partei oder eines Dritten zurückzuführen ist,
die Vertraulichen Informationen der empfangenden Partei bereits aufgrund eigener Entwicklungen bekannt sind oder werden,
der Partei, der Vertrauliche Informationen zur Verfügung gestellt werden, diese Vertraulichen Informationen von Dritten zugänglich gemacht worden sind und diese Dritten die Vertraulichen Informationen nicht unter Verletzung von Geheimhaltungspflichten weitergegeben haben,
die Herausgabe gesetzlich vorgeschrieben ist oder durch rechtskräftigen oder vollstreckungsfähigen Titel festgestellt worden ist.
In diesen Fällen sind die Parteien verpflichtet, sich im frühestmöglichen Zeitpunkt zu informieren, damit die jeweils andere Partei gegen die Herausgabepflicht rechtzeitig Einwendungen erheben kann.

16.6 Die Beweislast für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands trägt diejenige Partei, die sich auf die Ausnahme von der Vertraulichkeitsverpflichtung beruft.
16.7 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt über die Beendigung dieses Vertrags hinaus fort.
16.8 Für jeden Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in dieser Ziffer 16. enthaltenen Bestimmungen ist die verletzende Partei verpflichtet, eine von der verletzten Partei nach billigem Ermessen festzusetzende, und vom zuständigen Gericht der Höhe nach überprüfbare Vertragsstrafe zu zahlen.



17. Schlussbestimmungen
17.1 Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Geltung des UN-Kaufrechts sowie des deutschen Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.
17.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Ansprüche ist Leipzig.
17.3 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleiben sowohl der Vertrag als auch die Geschäftsbedingungen im Übrigen wirksam. Der Kunde und CCONE bemühen sich, die entsprechende Bestimmung durch Regelungen zu ersetzen, die dem Vertragszweck wirtschaftlich entsprechen.
17.4 Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von CCONE auf Dritte übertragen.



Stand: Dezember 2022